Häufig gestellte Fragen
Für Betroffene
Sie haben einen Bußgeldbescheid erhalten und überlegen, ob sich eine technische Prüfung lohnt.
Was ist ein Blitzergutachten?
Ein Blitzergutachten ist eine technische Untersuchung, die überprüft, ob eine amtliche Geschwindigkeits-, Rotlicht- oder Abstandsmessung korrekt durchgeführt wurde. Geprüft werden sowohl die technische Funktion des Messgeräts als auch die formalen Voraussetzungen der Messung: Eichung, Messprotokoll, Aufbau am Messort, Schulung des Bedienpersonals und die gespeicherten Messdaten.
Wann lohnt sich ein Gutachten?
Wirtschaftlich lohnt es sich vor allem dann, wenn viel auf dem Spiel steht: bei drohendem Fahrverbot, bei Punkten mit Folgen für die Fahrerlaubnis oder bei hohen Bußgeldern. Technisch lohnt es sich dann, wenn es Anhaltspunkte gibt, denen man nachgehen kann: ein ungewöhnliches Messfoto, eine auffällige Messstelle, ein unvollständiges Messprotokoll oder ein Messgerät mit bekannten Fehlerbildern. Ob ein solcher Anhaltspunkt vorliegt, lässt sich meist schon anhand des Bußgeldbescheids und der Messunterlagen einschätzen.
Welche Toleranz wird abgezogen, und warum ist sie unterschiedlich hoch?
Der Toleranzabzug ist ein gesetzlich vorgeschriebener Sicherheitsabzug zugunsten des Betroffenen. Er soll mögliche Messabweichungen des Geräts ausgleichen und wird vom gemessenen Wert abgezogen, bevor die Behörde den Vorwurf bildet. Bei den gängigen stationären und mobilen Geschwindigkeitsmessungen sind das üblicherweise 3 km/h bis 100 km/h und 3 Prozent des Messwerts darüber. Höher fällt die Toleranz aus, wenn das Verfahren selbst ungenauer ist, etwa beim Nachfahren mit einem Fahrzeug oder bei Videoverfahren mit Wegstreckenermittlung; dort kommt zusätzlich eine Wegtoleranz zum Tragen. Maßgeblich ist im Einzelfall immer die Bauartzulassung des eingesetzten Geräts und das, was im Messprotokoll dokumentiert ist.
Wie komme ich an die Messunterlagen?
Über Akteneinsicht. In der Praxis läuft das über die mandatierte Kanzlei, die bei der Bußgeldstelle Einsicht in die Verfahrensakte beantragt. Der Bußgeldbescheid allein reicht für eine technische Prüfung nicht aus: Er nennt Ort, Zeit und Messwert, aber nicht die Daten, auf die es ankommt. Gebraucht werden Messprotokoll, Eichschein, Schulungsnachweis des Messbeamten, das Messfoto und, soweit vorhanden, die digitale Falldatei mit den gespeicherten Messdaten. Welche dieser Unterlagen im konkreten Fall noch fehlen, sehen wir nach Sichtung der Akte und fordern sie nach.
Welche Fristen muss ich beachten?
Gegen einen Bußgeldbescheid ist der Einspruch innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung einzulegen (§ 67 OWiG). Diese Frist ist eine rechtliche und keine technische Frage; sie gehört in die Hand einer Kanzlei für Verkehrsrecht. Für uns als Sachverständige ist ein anderer Zeitpunkt entscheidend: Die technische Prüfung beginnt erst, wenn die Messunterlagen vorliegen, und die Akteneinsicht bei der Bußgeldstelle nimmt regelmäßig mehrere Wochen in Anspruch. Je früher der Antrag gestellt wird, desto mehr Zeit bleibt für die Auswertung.
Was passiert, wenn die Messung in Ordnung ist?
Dann steht das im Gutachten. Nicht jede Messung ist fehlerhaft, und ein Gutachten, das immer etwas findet, ist vor Gericht wertlos. Unsere Prüfung folgt einem festen Schema und arbeitet dieselben Punkte ab, unabhängig davon, welches Ergebnis am Ende steht. Ergibt sich kein Beanstandungsgrund, dokumentieren wir das ebenso nachvollziehbar wie einen Mangel. Für die Verteidigung ist auch das eine verwertbare Information: Sie weiß dann, dass der technische Weg ausgeschöpft ist.
Übernimmt meine Rechtsschutzversicherung die Kosten?
In der Regel ja. Die Kosten eines Sachverständigengutachtens im Bußgeldverfahren werden nach den Allgemeinen Rechtsschutzbedingungen (ARB) üblicherweise übernommen, wenn eine Deckungszusage vorliegt. Die Deckungsanfrage stellt die mandatierte Kanzlei vor der Beauftragung; wir stellen dafür auf Wunsch eine Kostenschätzung zur Verfügung.
Welche Unterlagen benötigen Sie von mir?
Idealerweise die vollständige Verfahrensakte, mindestens aber den Bußgeldbescheid mit Aktenzeichen und der Angabe des eingesetzten Messgeräts. Alles Weitere fordern wir bei der zuständigen Behörde an, sofern eine entsprechende Vollmacht vorliegt.
Technik und Prüfung
Fragen zu Messverfahren, Beweismitteln und dem, was wir daran tatsächlich prüfen können.
Welche Messverfahren prüfen Sie?
Alle in Deutschland zur Eichung zugelassenen Verfahren der Geschwindigkeits-, Rotlicht- und Abstandsmessung. Dazu gehören Lasermessgeräte, Radarmessgeräte, piezoelektrische Sensoren in der Fahrbahn, Einseitensensoren, Induktionsschleifensysteme sowie video- und wegstreckenbasierte Verfahren. Welche Fehlerbilder für das jeweilige Verfahren charakteristisch sind, beschreiben wir im Wissensbereich zu Geschwindigkeits-, Rotlicht- und Abstandsmessung.
Was ist ein standardisiertes Messverfahren, und was folgt daraus für meinen Fall?
Ein standardisiertes Messverfahren ist ein Verfahren, dessen Funktionsweise und Genauigkeit behördlich anerkannt und durch die Bauartzulassung der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt geprüft sind. Praktische Folge: Das Gericht darf sich grundsätzlich auf den Messwert stützen, ohne die Messung von sich aus in allen Einzelheiten nachzuvollziehen. Diese Vermutung ist aber nicht unwiderleglich. Wer konkrete Anhaltspunkte für einen Mess- oder Bedienfehler vorträgt, zwingt das Gericht zur näheren Prüfung. Genau solche konkreten Anhaltspunkte herauszuarbeiten ist die Aufgabe eines technischen Gutachtens.
Braucht es Rohmessdaten, damit ein Gutachten etwas bringt?
Rohmessdaten sind die ursprünglich vom Sensor erfassten Signale vor ihrer weiteren Verarbeitung. Ob ein Gerät sie speichert, hängt vom Gerätetyp und der Softwareversion ab; ein Teil der zugelassenen Systeme verwirft sie nach der Auswertung. Die Frage, ob ihr Fehlen für sich genommen ein Verwertungsverbot begründet, ist seit Jahren umstritten und wird von den Obergerichten überwiegend verneint. Für die praktische Arbeit heißt das: Wir stützen ein Gutachten nicht darauf, dass Rohmessdaten fehlen, sondern auf das, was sich am konkreten Fall belegen lässt. Dafür gibt es außerhalb der Rohmessdaten genug Material, nämlich Falldatei, Messfoto, Messprotokoll, Eichunterlagen und die Verhältnisse an der Messstelle. Liegen Rohmessdaten vor, werten wir sie selbstverständlich aus.
Was steht in einem Messprotokoll, und worauf kommt es an?
Das Messprotokoll dokumentiert Aufbau, Durchführung und Rahmenbedingungen der Messung: Messort und Messzeit, das eingesetzte Gerät mit Seriennummer, das eingesetzte Personal, die durchgeführten Tests vor und nach der Messung sowie die Kontrolle der Eichsiegel. Geprüft wird zweierlei: ob das Protokoll vollständig und widerspruchsfrei ausgefüllt ist, und ob das Dokumentierte zu den übrigen Beweismitteln passt. Ein Aufbauwert, der nicht zu den Verhältnissen auf dem Messfoto passt, ist ein belastbarerer Ansatz als ein formal fehlender Eintrag.
Woran erkenne ich, welches Messgerät bei mir eingesetzt wurde?
Der Gerätetyp ist im Regelfall im Bußgeldbescheid genannt und immer im Messprotokoll. Viele Systeme blenden ihn zusätzlich in das Messfoto ein, meist zusammen mit Messwert, Datum, Uhrzeit und einer Fallnummer. Die digitale Falldatei enthält darüber hinaus die Softwareversion, was wichtig ist, weil einzelne Gerätefamilien je nach Revision unterschiedliche Fehlerbilder zeigen. Wenn Sie unsicher sind, genügt uns eine Kopie des Bescheids für die Einordnung.
Darf die Polizei die Geschwindigkeit schätzen oder durch Nachfahren ermitteln?
Beides kommt vor und ist grundsätzlich zulässig, hat aber deutlich geringere Beweiskraft als eine geeichte Messung. Das Nachfahren mit dem ungeeichten Tachometer eines Streifenwagens ist kein standardisiertes Messverfahren. Es setzt eine ausreichend lange Messstrecke, einen weitgehend gleichbleibenden Abstand und geeignete Sichtverhältnisse voraus, und es erfordert erheblich höhere Sicherheitsabschläge als eine Gerätemessung. Für die reine Schätzung durch Beamte gilt das in verstärktem Maß. Anders liegt es bei geeichten Nachfahrsystemen mit kalibrierter Wegstreckenerfassung: Diese sind zugelassene Messverfahren, bringen aber eigene Fehlerquellen bei Auswertung und Bedienung mit. Alle drei Konstellationen begutachten wir.
Wie lange dauert die Erstellung eines Gutachtens?
Die Bearbeitung beginnt, wenn die Messunterlagen vollständig vorliegen. Ab diesem Zeitpunkt hängt die Dauer vom Messverfahren ab: Eine formale und technische Prüfung einer stationären Geschwindigkeitsmessung ist schneller abgeschlossen als eine Videoauswertung mit photogrammetrischer Vermessung. Den voraussichtlichen Zeitrahmen nennen wir bei Auftragsannahme und melden uns, wenn sich etwas daran ändert.
Für Kanzleien
Zusammenarbeit, Unterlagen und Zugang zu unseren internen Datenbanken.
Wie beauftragt eine Kanzlei ein Gutachten?
Mit Aktenzeichen, Kostenzusage und Untervollmacht. Sobald diese drei vorliegen, bestätigen wir den Eingang und prüfen, welche Messunterlagen für das eingesetzte Verfahren noch fehlen. Fehlende Unterlagen fordern wir auf Grundlage der Untervollmacht selbst bei der Bußgeldstelle an, damit kein zusätzlicher Schriftwechsel über die Kanzlei läuft. Für Partnerkanzleien läuft dieser Weg über den geschützten Bereich, für alle anderen per E-Mail.
Welche Unterlagen fordern Sie selbst bei der Behörde an?
Alles, was für die technische Prüfung erforderlich ist und in der übersandten Akte fehlt: Messprotokoll, Eichschein und Eichnachweis des Geräts, Schulungsnachweis des Messbeamten, Messstellenprotokoll beziehungsweise Vermessungsdaten der Messstelle, das unkomprimierte Messfoto sowie die digitale Falldatei einschließlich des Tokens zur Entschlüsselung. Welche dieser Unterlagen im konkreten Fall überhaupt existieren, richtet sich nach dem Messgerät; die geräteabhängigen Anforderungslisten pflegen wir intern.
Was liegt hinter dem Partner-Login?
Der geschützte Bereich ist Partnerkanzleien vorbehalten und enthält die Arbeitsmittel, die wir nicht öffentlich stellen: unsere Gerätedatenbank mit den Steckbriefen der gängigen Messsysteme und ihren typischen Fehlerbildern, eine Sammlung aktueller Rechtsprechung zur Verkehrsmesstechnik sowie Auswertungshilfen und Anforderungslisten für die Akteneinsicht. Den Zugang richten wir für Kanzleien ein, mit denen wir regelmäßig zusammenarbeiten.
Sind Ihre Sachverständigen zertifiziert?
Ja. Unsere Sachverständigen sind nach der europaweit anerkannten Personenzertifizierung DIN EN ISO/IEC 17024 für den Bereich Verkehrsmesstechnik zertifiziert. GMKtec ist zudem eine DGSV-zertifizierte Sachverständigenorganisation.
Bieten Sie auch Kfz-Schadengutachten an?
Ja. Neben der Verkehrsmesstechnik erstellen wir unabhängige Kfz-Schadengutachten, Kurzgutachten, Fahrzeugbewertungen, Beweissicherungs- und Sondergutachten sowie Kompatibilitätsanalysen. Dazu kommt das Transportschadenmanagement für Logistik- und Speditionsschäden.

